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Grundpflege

Die Grundpflege wird nach SGB XI in Höhe der zugesprochenen Pflegestufe bis zum jeweiligen Höchstbetrag von der Kasse übernommen.


• Körperpflege
• Baden, Duschen
• An- und Auskleiden
• Hautpflege
• Lagern und Mobilisation
• Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
• Sondennahrung und Stomaversorgung
• Versorgung bei Inkontinenz
• Betreuung bei eingeschränkter Alltagskompetenz und Demenz im häuslichen Umfeld
• Hauswirtschaftliche Versorgung
• Verhinderungspflege

Verhinderungspflege = Geregelt ist diese Leistung im Paragraphen 39 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, kurz: § 39 SGB XI. Die genaue Bezeichnung dieser Vorschrift lautet: "Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson."

Damit ist auch schon der wesentliche Inhalt dieser Leistung beschrieben: Ist eine Pflegeperson, die eine/n Pflegebedürftige/n mindestens ein halbes Jahr lang gepflegt und hierfür Pflegegeld aus der Pflegeversicherung erhalten hat, an der Erbringung der Pflege - in der Regel aus Krankheits- oder Urlaubsgründen - gehindert, besteht für 42 Tage / 1612,00 Euro im Kalenderjahr ein Anspruch darauf, dass der/die entsprechende Pflegebedürftige durch jemand anderes gepflegt wird.

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